Sehr guten Kundenservice, entgegenkommende Mitarbeiter*innen.
Bin positiv überrascht.
Ich musste ein Aufenthaltstitel Übertragung um verreisen zu können, beantragen. Sie haben mir früheren Termine um dem Flug nicht zu verpassen angeboten.
Top Service und sehr freundliche Mitarbeiter*innen
U
Usuario
★★★★★vor 6 Monaten
Ich und mein Mann haben einen guten Service erhalten. Die Mitarbeiter sind nett und hilfsbereit. Von Antrag bis zum Termin heute dauerte es gute 3 Wochen. Leider ist es nicht möglich online Termine zu buchen. Der Termin wird einen einfach zugeteilt und man muss es dann einrichten. Wir sind aber alles in allem zufrieden.
U
Usuario
★★★★★vor 6 Monaten
Sehr freundliches Personal im Allgemeinen, auch wenn es manchmal schief läuft. Die Mitarbeiter am Empfang und in der Rezeption sind sehr nett und hilfsbereit. Ein großes Dankeschön an Herrn Arslan für seine ruhige und professionelle Unterstützung. Ich habe mich sehr gut aufgehoben gefühlt.
U
Usuario
★★★★★Bearbeitet: vor 7 Monaten
Der Eindruck dieser Ausländerbehörde ist leider sehr negativ. Bereits vor Öffnung stehen lange Schlangen von Menschen draußen vor der Tür . Die Organisation wirkt chaotisch: Termine scheinen nicht ausreichend koordiniert, Wartezeiten sind extrem lang, und die Abläufe sind unklar.
Das Verhalten mancher Mitarbeiter ist wenig hilfsbereit und teilweise unfreundlich. Anstatt Unterstützung zu bieten oder Fragen verständlich zu beantworten, werden Anliegen oft knapp oder abweisend behandelt. Dies führt bei den Antragstellern zu Frustration und Unsicherheit.
Die gesamte Atmosphäre erinnert eher an Behörden in Ländern mit schwacher Verwaltung, als an eine moderne deutsche Institution. Ein effizienteres Terminmanagement, bessere Kommunikation mit den Antragstellern und ein respektvoller Umgangston wären dringend nötig, um den Service auf ein angemessenes Niveau zu bringen.
U
Usuario
★★★★★vor 5 Monaten
Die Ausländerbehörde Hamburg-Altona hat in unserem Fall wesentliche gesetzliche Vorgaben verletzt. Trotz eindeutiger ärztlicher und psychologischer Nachweise wurde kein Härtefall nach § 5 Abs. 2 S. 2 AufenthG anerkannt.
Eine ordnungsgemäße Sachverhaltsaufklärung (§ 24 VwVfG) und Ermessensprüfung (§ 40 VwVfG) fanden nicht statt.
Damit wurde gegen das Grundrecht auf Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 GG) verstoßen und eine unzumutbare Trennung billigend in Kauf genommen.